Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen SEA & COAST A. Meyer zur Heyde

 

 

Abschluss des Reisevertrages.

 

‚SEA & COAST Meyer zur Heyde‘, im folgenden SCMZH genannt, bietet den Abschluss einer Törn Teilnahme oder Schiffscharter oder anderen Reise verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme zustande, die in Form einer schriftlichen Bestätigung von SCMZH erfolgt. Die Anerkennung der AGBs ist die Voraussetzung für eine Teilnahme.

 

1. Zahlungen

Einzelbucher Mehrtages-Segelreisen: Eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtbetrages ist bis 10 Tage nach Erhalt der Bestätigung zu überweisen. Die Restzahlung muss spätestens bis 30 Tage vor Reiseantritt erfolgt sein.

Vollcharter: siehe Zahlungsbedingungen des Chartervertrages.

Ist der Törn Beitrag nicht vor Antritt der Reise gegenüber SCMZH beglichen, steht es SCMZH frei, die Erbringung der Reiseleistung zu verweigern und Schadenersatz zu fordern. Ohne vollständige Bezahlung des Törn Beitrages

vor Reisebeginn besteht kein Anspruch des Törn Teilnehmers auf die vertraglichen Reiseleistungen und keine Leistungsverpflichtung seitens SCMZH.

Andere Reisen: nach vertraglicher Vereinbarung

 

2. Kurzfahrten

Bei Tickets für Kurzfahrten (3-8 Stunden) ist der gesamte Betrag nach Erhalt der Bestätigung fällig. Die Tickets können nicht zurückgegeben werden. Eine Übertragung auf eine andere Person ist möglich. Ein Gutschein ohne feste Terminangabe ist 3 Jahre gültig ab Gutscheinkauf. Eine Barauszahlung von Gutscheinen ist nicht möglich.

 

3. Rücktritt durch den Anmeldenden

Der Anmeldende kann jederzeit vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten.

Die Rücktrittserklärung soll schriftlich erfolgen. Der Zeitpunkt des Rücktritts wird dabei durch das Eingangsdatum der Rücktrittserklärung bei der Geschäftsstelle bestimmt. An die Stelle des Anspruches von

SCMZH auf den Reisepreis tritt dann ein Anspruch auf Zahlung von Rücktrittsgebühren, die im nachfolgenden angegeben sind.

Einzelbucher (für Einzelpersonen oder Gruppen bis 9 Personen je Person): Rücktritt bis 90 Tage vor Reisebeginn 20%, Rücktritt 89 bis 50 Tage 50%, Rücktritt 49 bis 30 Tage 60%, Rücktritt 29 bis 10 Tage 70%,

Rücktritt 9 bis 1 Tag 90%, bei Nichtantritt 100 %.

Für Gruppen ab 10 Personen: 15% bis zu 6 Monate vor Abreisetag, 20% bis zu 5 Monate vor Abreisetag, 30% bis zu 4 Monate vor Abreisetag, 40% bis zu 3 Monate vor Abreisetag, 50% bis zu 2 Monate vor Abreisetag, 75% bis zu 1

Monat vor Abreisetag, 90% bis zu 1 Tag vor Abreisetag, 100% am Abreisetag.

 

4. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, gleich aus welchem Grund (auch höhere Gewalt), bleibt seine Zahlungspflicht bestehen.

Wir empfehlen eine externe Reiserücktrittsversicherung abzuschließen oder eine

geeignete Ersatzperson zu suchen

Ein Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag. In diesem Fall bleibt der Anmeldende zur vollen Zahlung des Reisepreises verpflichtet.

 

5. Aufenthalt an Bord

Mit der Einschiffung wird der Anmeldende sowie alle übrigen Angemeldeten Mitglied der Crew und unterstellen sich damit allen allgemeinen anerkannten Regeln der Seemannschaft und des einschlägigen deutschen

internationalen Seerechts, insbesondere der Kommandogewalt der Schiffsführung.

Bei Mehrtagesreisen nehmen die Teilnehmer an der allgemeinen Bordroutine teil. Die Törn Teilnehmer sind verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten. Alle Törnteilnehmer benötigen gültige Ausweispapiere, sollte dies versäumt werden, kann keine Rückerstattung der Reisekosten erfolgen.

Bei dem gebuchten Törn handelt es sich um ein sportliches Unternehmen. Es wird kein Beförderungsvertrag geschlossen. Der Segeltörn ist keine Rundreise mit bestimmten Tageszielen. Der Törnteilnehmer ist kein Passagier, sondern Teil der segelnden Crew. Die ausgeschriebenen Segelziele sind beispielhaft gemeint.

 

6. Rücktritt/ Kündigung durch SCMZH (Höhere Gewalt, Mindestteilnehmerzahl)

In Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände, z.B. Naturkatastrophen, Unwetter, behördliche oder gerichtliche Untersagung oder sonstige schwerwiegende Ereignisse ist SCMZH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen behält sich SCMZH vor einen Ersatztermin zu vereinbaren.

Wird im Vertrag eine Mindestteilnehmerzahl angegeben, so kann SCMZH bei nicht erreichter Mindestteilnehmerzahl (gemäß Reisevertrag) die Reise stornieren, der bereits gezahlte Reisepreis (auch anteilig) wird dann erstattet. Eine darüber hinaus gehende Haftung gibt es nicht.

Bei Rücktritt/Kündigung sind generell weitergehende Ansprüche, aus welchen Rechtsgründen auch immer, ausgeschlossen.

 

7. Änderung des Reiseplans - Schiffsreisen

SCMZH behält es sich vor, Änderungen bezgl. der Abfahrts- und Ankunftshäfen vorzunehmen, falls dieses aus einem wichtigen Grund erforderlich ist. Ebenso bleibt eine Änderung der Reiseroute aus einem wichtigen Grund

vorbehalten. Sollte das Schiff aus Gründen der höheren Gewalt (Sturmschäden etc.) oder einer Reparatur den eingeplanten Abfahrts- oder Ankunftshafen nicht oder nicht termingerecht erreichen, so können entstehende Transfer- oder sonstige

Kosten nicht SCMZH angelastet werden. Eine Überliegezeit bei Wochenreisen bis maximal 2 Tage (48 Stunden) wegen unvorhergesehener Reparaturen wird akzeptiert. Unter Berücksichtigung der herrschenden Wetterverhältnisse / Wasserstände / körperliche Verfassung der Törn Teilnehmer kann der Skipper Änderungen der Fahrtroute festlegen. Sollte der Wind zum Segeln nicht ausreichen oder andere Umstände dazu führen, dass nicht gesegelt werden kann, stellt eine Fahrt unter Maschine keinen Mangel dar.

 

8. Aktivitäten an Land

Bei Aktivitäten an Land ist eine Haftung von SEA & COAST ausgeschlossen, auch bei selbst organisierten Ausflügen. 

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.

 

9. Gesundheitsbescheinigung - Segelreisen

Mit der Anmeldung zu einer Segelreise geht SCMZH davon aus, dass der Reiseteilnehmer an keiner ansteckenden oder Anfallskrankheit leidet und mind. 15 Minuten ohne Unterbrechung in tiefem Wasser schwimmen kann.

Sollte der Törnteilnehmer nicht schwimmen können, besteht für Ihn während des gesamten Aufenthaltes an Bord Schwimmwestenpflicht. SCMZH ist grundsätzlich berechtigt, die Teilnahme an einer Reise zu verweigern, wenn Bedenken aufgrund des gesundheitlichen Zustandes oder einer Schwangerschaft bestehen. Der Törnteilnehmer ist verpflichtet, über etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen Auskunft zu erteilen, sofern diese Erkrankungen die Durchführung des Törns beeinträchtigen können. Für die Beaufsichtigung von Kindern sind ausschließlich die Eltern oder die beauftragten Aufsichtspersonen der Kinder zuständig. Pro Kind wird mindestens eine Aufsichtsperson gefordert.

 

10. Mindestalter

Bei Einzelpersonen muss jeder Reiseteilnehmer mind. 18 Jahre alt sein. Kinder und Jugendliche können in Begleitung ihrer Eltern/Erziehungsberechtigten teilnehmen.

 

11. Versicherungen

Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten- sowie einer Reisegepäck-, Unfall- und Krankenversicherung empfohlen. Eine Versicherung durch die Seeberufsgenossenschaft besteht nicht.

Sea & Coast haftet nicht für Fremdleistungen Dritter, insbesondere für Reiseleistungen Dritter, oder für andere Fremdleistungen (Übernachtungen in Hotels, Ferienwohnungen etc.). Es gelten die AGB’S des Anbieters.

 

12. Allgemeines - Seereisen

Nach Beginn des Törns ist SCMZH berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn ein Kunde die Durchführung des Törns ungeachtet einer Abmahnung durch den Skipper / Eigner nachhaltig stört oder gefährdet, so dass eine Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Bei einer verhaltensbedingten Vertragskündigung bleiben Ersatzansprüchen gegenüber SCMZH ausgeschlossen und der Kunde haftet für etwaige Schäden in vollem Umfang selbst. Etwaige Mängel jeglicher Art sind dem Skipper umgehend mitzuteilen. Sollte es Beanstandungen geben, müssen diese dem Skipper oder dem Betreiber zeitnah mitgeteilt werden. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen

unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen bestehen und die Wirksamkeit des Reisevertrages unberührt.

 

Als Gerichtsstand ist das Landgericht zuständig, an dem SCMZH seinen Sitz hat.

SEA & COAST A. Meyer zur Heyde Geschwister Scholl Straße 16, 24340 Eckernförde